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   VGH Bayern, 20.11.2008 - 8 ZB 08.1547   

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VGH Bayern, 20.11.2008 - 8 ZB 08.1547 (https://dejure.org/2008,42941)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.11.2008 - 8 ZB 08.1547 (https://dejure.org/2008,42941)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. November 2008 - 8 ZB 08.1547 (https://dejure.org/2008,42941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung; wasserstraßenrechtliche Planergänzung; Verfahrensfehler; ernstliche Zweifel; Vernässungsschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 14.91

    Soldatengesetz - Rauchverbot - Fürsorgepflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2008 - 8 ZB 08.1547
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht wäre nur gegeben, wenn sich ihm eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 22.2.1988 NVwZ 1988, 1019/1020; vom 25.2.1993 DVBl 1993, 955/956).

    In der Ablehnung des Antrags, einen Sachverständigen zu hören, liegt jedoch nur dann ein Verfahrensmangel, wenn sich dem Gericht eine Begutachtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG vom 22.2.1988 a.a.O.; vom 25.2.1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2008 - 8 ZB 08.1547
    Es ist bereits zweifelhaft, ob in der von der Klägerin behaupteten langen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Verfahrensmangel erblickt werden kann, der zur Zulassung der Berufung führen könnte (vgl. BVerwG vom 18.10.1990, NJW 1991, 1370/1371).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist erst dann gegeben, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat, also aufgrund einer Auslegung oder Anwendung der einschlägigen Normen, die durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG vom 18.10.1990 a.a.O.; vom 21.12.1994 Buchholz 310, § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 32).

  • VGH Bayern, 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789
    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2008 - 8 ZB 08.1547
    Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da diese im Zulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. BayVGH vom 11.10.2001 BayVBl. 2002, 378).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2008 - 8 ZB 08.1547
    Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darstellen (vgl. BVerfGE 88, 118/123).
  • BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 510.93

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Prognose

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2008 - 8 ZB 08.1547
    Zwar kann die ungerechtfertigte Ablehnung von unbedingt gestellten Beweisanträgen im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO darstellen, wobei dies nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu beurteilen ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 15.3.1994 NVwZ 1994, 1119/1120).
  • BVerwG, 14.08.1962 - V B 83.61

    Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung bei nicht aufgrund sachlich

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2008 - 8 ZB 08.1547
    Sie hätte substanziiert dartun müssen, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Erstgericht ohne den behaupteten Verfahrensverstoß zu einem für sie sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl. BVerwGE 14, 342/346).
  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 8 ZB 21.23

    Straßenrechtliche Widmung - Zulassung der Berufung

    Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist erst dann gegeben, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat, also aufgrund einer Auslegung oder Anwendung der einschlägigen Normen, die durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG U.v. 18.10.1990 - 3 C 19.88 - NJW 1991, 1370 = juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 20.11.2008 - 8 ZB 08.1547 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 10.12.2009 - 22 CS 09.2542

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss für Ethylen-Rohrleitung;

    Auch ist von einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts nur dann auszugehen, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, wonach willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sein müssen (BVerwG vom 6.7.2007 Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1; BFH vom 19.5.2008 BFH/NV 2008, 1501; BayVGH vom 20.11.2008 Az. 8 ZB 08.1547).
  • VGH Bayern, 19.03.2010 - 22 ZB 09.3157

    Planfeststellung für eine Ethylen-Pipeline; materielle Präklusion;

    Soweit die Kläger die fehlende Geschäftsordnungszuständigkeit der erkennenden 16. Kammer des Verwaltungsgerichts und damit einen Verstoß gegen ihr Recht auf den gesetzlichen Richter behaupten, ist von einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts und einem darin zugleich liegenden Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann auszugehen, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl. BVerwG vom 6.7.2007 Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1; BFH vom 19.5.2008 BFH/NV 2008, 1501; BayVGH vom 10.12.2009 Az. 22 CS 09.2542 und 22 CE 09.2544; BayVGH vom 20.11.2008 Az. 8 ZB 08.1547).
  • VGH Bayern, 10.12.2009 - 22 CE 09.2544

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss für Ethylen-Rohrleitung;

    Auch ist von einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts nur dann auszugehen, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, wonach willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sein müssen (BVerwG vom 6.7.2007 Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1; BFH vom 19.5.2008 BFH/NV 2008, 1501; BayVGH vom 20.11.2008 Az. 8 ZB 08.1547).
  • VerfGH Bayern, 31.08.2010 - 55-VI-09

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Planergänzungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd vom 13. Februar 2002 Az. P-143.4 - Do/34 I, das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. April 2008 Az. RO 8 K 07.10, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2008 Az. 8 ZB 08.1547 und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2009 Az. 8 ZB 08.3338.
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